Satzung IntensivZeit e.V.

Fassung vom 02.12.2020

1. Name, Rechtsform, Sitz des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen: IntensivZeit e.V.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden und wird in das Vereinsregister eingetragen.

2. Aufgaben und Zielsetzung des Vereins

2.1. Der IntensivZeit e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Aufgaben und Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3. Mittel des IntensivZeit e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.

2.4. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, als auch der Wissenschaft und Forschung. Dabei richtet sich die Tätigkeit des IntensivZeit e.V. auf die Förderung des Heilungsprozesses durch kurz-, mittel- und langfristige Unterstützung, Entlastung und Beratung von Patient*innen und deren Familiensystem vor, während und nach intensivmedizinischer Betreuung. Dies kann insbesondere durch:

  • 2.4.1. die soziale, psychologische und finanzielle Unterstützung von schwer kranken Kindern und Jugendlichen sowie deren Familien,
  • 2.4.2. die Beratung der betroffenen Familien in individuellen Notsituationen,
  • 2.4.3 die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung einer umfassenden Versorgung und Betreuung kritisch kranker Kinder, insbesondere durch
    • Anschaffung und Aufrüstung medizinischer Geräte;
    • Bereitstellung von Räumlichkeiten;
    • Gewährung von Stipendien;
    • Förderung der Aus-, Fort-, und Weiterbildung;
    • Anschaffung und Bereitstellung von kindgerechten Anschauungsmaterialien und Spielzeug;
    • Unterstützung von Forschungsaufträgen;
    • Finanzierung von zusätzlichen Personalstellen in der Behandlung, Pflege und Betreuung der schwerkranken Kinder und deren Familiensysteme.

2.3.4. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Bedürfnisse schwerkranker Kinder erfolgen.

3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

3.2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet, und durch Beitragszahlung. Vor Annahme einer Mitgliedschaft informiert der Vorstand die ordentlichen Mitglieder über den Aufnahmeantrag. Bei Veto von Seiten eines ordentlichen Mitglieds innerhalb einer Frist von 14 Tagen entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.

3.3. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Nur die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt.

3.4. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die bereit sind den Vereinszweck zu fördern und aktiv in den Beschlussorganen des Vereins mitzuarbeiten.

3.5. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die durch Beteiligung an Vorhaben des Vereins oder durch Zuwendungen den Vereinszweck fördern. Der Verein informiert sie über die Entwicklung der Arbeit und über seine finanzielle Situation. Die Fördermitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung begründet und beendet.

3.6. Personen, die sich in besonderem Maße um die vom Verein vertretenen Belange verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch

4.1.1. eine schriftliche formlose Austrittserklärung. Sie ist an den/die Vorsitzende*n des IntensivZeit e.V. zu richten. Die Mitgliedschaft endet daraufhin zum jeweiligen Monatsende.

4.1.2. den Tod des Mitgliedes oder bei Verlust der Rechtspersönlichkeit juristischer Personen.

4.1.3. den Ausschluss, wenn ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des IntensivZeit e.V. vorliegt. Der Ausschluss des Mitgliedes kann nur nach der vorherigen mündlichen oder schriftlichen Anhörung durch den Vorstand erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch den/die Vorsitzende*n schriftlich mit Ausschlussbegründung dem/der Auszuschließenden zuzustellen.

4.2. Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn ein Mitglied ihren/seinen Beitrag trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit entrichtet.

4.3. Eine Berufung gegen den Ausschluss ist bei einer Mitgliederversammlung schriftlich, spätestens sechs Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides, möglich.

4.4. Mit Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Vereinsrechte und Vereinsverpflichtungen gegenüber dem IntensivZeit e.V.. Das ausgeschiedene Mitglied hat bei seinem Ausschluss keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5. Mitgliedsbeitrag

5.1. Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedsbeiträge durch Mehrheitsbeschluss in der Jahreshauptversammlung festsetzen. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch macht, werden die Beiträge auf mindestens ein Jahr festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge können auch individuell festgesetzt werden.

5.2. Außerordentliche Beiträge können nur mit 4/5-Mehrheit festgesetzt werden.

6. Organe

6.1. Die Organe des IntensivZeit e.V. sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • optional ein einberufener Beirat.

7. Mitgliederversammlung

7.1. Das oberste Organ des IntensivZeit e.V. ist die Mitgliederversammlung. Nur volljährige ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.

7.2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Jahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  • b) die Wahl des Vorstands sowie dessen Abberufung;
  • c) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
  • d) die Bestimmung der Projekte, Vorhaben und Richtlinien für das Vorgehen des Vereins in allen grundsätzlichen Fragen;
  • e) die Entscheidung über Anträge, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich des Vorstands gehören;
  • f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

7.3. Die Mitgliederversammlung tritt zusammen:

  • mindestens einmal jährlich;
  • wenn der Vorstand, bei Bedarf, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberuft;
  • wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder eine Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen.

7.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie vom Vorsitz des IntensivZeit e.V. schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung, Veranstaltungsort und Zeit drei Wochen vorher einberufen wurde und wenn wenigstens 20% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

7.5. Die Mitgliederversammlung wird von der*dem Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner nicht nachweispflichtigen Verhinderung werden oben genannte Aktivitäten von einer Stellvertretung wahrgenommen.

7.6. Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung sind möglichst sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich (postalisch oder elektronisch) bei der*dem Vorsitzenden einzureichen. Eine nachträgliche Änderung der Tagesordnung kann auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7.7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit es die Satzung nicht anders vorsieht. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

7.8. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

7.9. Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

7.10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitz des IntensivZeit e.V. und von der*dem von ihm bestimmten Protokollführenden zu unterzeichnen.

7.11. In der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren mindestens eine Kassenprüferin gewählt.

7.12. Die Mitgliederversammlung sollte als Präsenzveranstaltung erfolgen. Bei begründeten Ausnahmen können elektronische Verfahren zum Einsatz kommen.

8. Vorstand

8.1. Zum Vorstand gehören:

  • der*die Vorsitzende
  • der*die Stellvertretende
  • derdie Schatzmeisterin

8.2. Der Vorstand ist jeweils zu zweit Vertretungsbefugt. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Verausgabung von Geldbeträgen bis zu 500€ ist ein Vorstandsmitglied allein berechtigt.

8.3. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden.

8.4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung. Besteht unter den Mitgliedern der Wunsch einer geheimen Wahl, ist dieser zu gewähren.

8.5. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang von keinem der Kandidaten diese Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Im dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit.

8.6. Die Wahl eines Mitgliedes des Vorstandes erfolgt für die Amtszeit von zwei Jahren. Die Amtszeit endet erst mit der Neuwahl seines Nachfolgers. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

8.7. Tritt der Vorstandsvorsitzende während seiner Amtsperiode zurück oder ist er aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert, wird der Verein durch den ersten Stellvertreter vertreten.

8.8. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit abgewählt werden. Eine Nachfolge ist auf derselben Sitzung zu regeln.

8.9. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei Amtsaufgabe, gleich aus welchem Grund, die Geschäfte an den jeweiligen Nachfolger zu übergeben.

8.10. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

  • Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
  • Strategische Weiterentwicklung des Vereins im Rahmen der Satzungsziele
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Vorlage des Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung
  • Vorlage des Haushaltsplanes über die Ausgaben und Einnahmen
  • Zusammenarbeit mit dem Beirat

8.11. Sitzungen des Vorstandes werden von demder Vorsitzenden einberufen und geleitet, im Verhinderungsfalle durch einen Stellvertreter*in.

8.12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

8.13. Der Vorstand kann seine Mitglieder mit der Wahrnehmung ausgewählter Interessen des IntensivZeit e.V. beauftragen. Einzelaktivitäten der Mitglieder sind mit dem Vorstand abzustimmen.

8.14. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

8.15. Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne oder mehrere Projekte besondere Vertreter*innen zu bestellen und denen die damit verbundene Vertretung zu übertragen.

9. Beirat

9.1. Der Vorstand kann einen Beirat einberufen. Dem Beirat sollen in erster Linie Personen angehören, die auf Grund ihrer fachlichen Kompetenz und Kenntnis dem Verein von Nutzen sein können.

9.2. Der Beirat soll den Vorstand bei seiner Tätigkeit beraten und unterstützen und die Interessen des Vereins und seiner Geschäftsführung vertreten.

9.3. Der Beirat berät gemeinsam mit dem Vorstand über Anschaffungen bzw. Vergaben etwaiger Spendengelder.

10. Aufwendungsersatz

10.1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.

10.2. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass der Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die jeweils gültigen steuerlichen Pausch und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge/Aufwendungen.

10.3. Aufwendungsersatzansprüche können innerhalb eines Monats nach deren Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.

11. Geschäftsjahr

11.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 01.01. und endet am 31.12.

11.2. Am Ende des Geschäftsjahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen. Die Jahresabrechnung ist demder Schatzmeisterin rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.

11.3. Derdie Schatzmeisterin legt der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor.

12. Beendigung der Tätigkeit des IntensivZeit e.V.

12.1. Über die Beendigung der Tätigkeit des IntensivZeit e.V. kann nur eine dafür einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Für die Auflösung muss eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht werden.

12.2. Bei Beendigung der Tätigkeit des IntensivZeit e.V. durch Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kinderklinik des Universitätsklinikum Dresden bzw. deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die pädiatrische Intensivstation (KIK-ITS) zu verwenden hat.

13. Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Dasselbe gilt, sofern Satzungsänderungen notwendig werden, um die erstrebte steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erlangen.